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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma CCM Sport Radsport-Vertriebs GmbH
(im Folgenden Verkäufer genannt), gültig ab 01.06.2017
 
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Geschäftsbeziehungen, bei denen der Verkäufer als Vertreter der von ihm vertretenen Produzenten tätig wird.
3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
 
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit entweder der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers oder erfolgen durch die Lieferung, jeweils binnen zwei Wochen. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
 
§ 3 Preise
1. Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Abzug. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart ist, FOB Lager des Verkäufers einschließlich normaler Verpackung.
3. Die Preise verstehen sich ab 250,00 EUR Netto-Wert der lieferfähigen Artikel im Inland CPT (frachtfrei), für Lieferungen ins Ausland EXW (ab Werk)  per Vorauskasse C.O.D.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich nur vom Verkäufer vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretenden Betriebsstörungen, z.B. durch Streik, Aussperrung, Aufruhr, die dem Verkäufer unverschuldet die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung (Dauer der Nachfrist mindestens ein Monat) berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
4. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, beschränkt sich der Anspruch des Käufers bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistungen verlangen, muss er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistungen, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises.
Ist der Käufer eine juristische Person öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehenden vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6. Für Angebote des Käufers, die eine Lieferung auf Abruf beinhaltet, gilt Ziffer 1. Der Abruf hat innerhalb der schriftlich vereinbarten Frist zu erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Verkäufer den Gegenstand ohne weiteres an den Käufer versenden oder hierüber frei verfügen. Eine ersatzweise Lieferung kann der Verkäufer ablehnen.
7. Bei rechtlich unverbindlichen Bestellungen bleibt dem Verkäufer die zwischenzeitliche Verfügung vorbehalten.
8. Bestellungen von Waren, deren Lieferung durch den Verkäufer aussteht, werden lediglich drei Monate seit Zugang der Bestellung beim Verkäufer in dessen EDV verwaltet. Ist eine Bestellung zum Ablauf dieser Frist nicht ausgeführt, hat der Käufer sie gemeinsam mit seiner folgenden Bestellung dem Verkäufer erneut aufzugeben.
 
§ 5 Abnahmepflicht des Käufers
1. Der Käufer ist verpflichtet, den erkauften Gegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
 
§ 6 Gefahrübergang, Versandkosten, Versandschäden
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
2. Die Lieferung erfolgt gemäß unseren separat aufgeführten Versandbedingungen.
3. Durch die Versendung verursachte Schäden sind der den Transport ausführenden Person unverzüglich und vor der Annahme der Lieferung anzuzeigen.
 
§ 7 Gewährleistung
1. Die folgenden Gewährleistungsbedingungen gelten grundsätzlich für alle von dem Verkäufer vertriebenen Waren. Darüber hinaus gelten vorrangig für die Waren des Fahrradhandels die diesen Bedingungen angehefteten „Gewährleistungsbedingungen für Produkte der Hersteller Shimano, Campagnolo, Ritchey, Continental, ITM, Look usw.“, die Bestandteil dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind.
2.a) Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln neuer Waren verjähren entsprechend gesetzlichen Bestimmungen in 2 Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes vereinbart wird.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln neuer Waren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Für andere Käufer (Verbraucher) gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2.b) Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von gebrauchten Waren verjähren in einem Jahr ab Ablieferung.
3.a) Der Käufer muss der Kundendienstleistung des Verkäufers Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden könne, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
3.b) Sind Teile der Verpackung beschädigt, und weist die Lieferung eine Fehlmenge auf, muss der Käufer dies außerdem unverzüglich der die Lieferung ausführenden Person im einzelnen schriftlich anzeigen bei gleichzeitiger Anzeige an den Verkäufer. In der Anzeige an den Verkäufer mittels eingeschriebenen Briefes ist ein Rein-Gewicht für jede Warengattung gesondert anzugeben.
4. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
4.a) Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über.
4.b) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
5. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
6. Ein gewährleistungspflichtiger Mangel liegt nicht vor, wenn dieser dadurch entstanden ist, dass der Käufer Betriebs- und Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen hat, von ihm Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.
 
§ 8 Rücksendung von Waren des Fahrradhandels außerhalb der Gewährleistung
1. Es werden nur frei versandte Warensendungen angenommen.
2. Bei Rücksendung von Waren an den Verkäufer sind Mehrfertigungen sämtlicher Lieferscheine und Rechnungen beizufügen; auf Vollständigkeit dieser Belege hat der Käufer besonders zu achten. Fehlt bei einer Rücksendung einer dieser Belege, werden die Waren an den Käufer auf dessen Kosten zurückgesandt; außerdem ist er zu der Zahlung pauschaler Bearbeitungskosten in Höhe von 25,00 EUR verpflichtet.
3. Der Käufer hat die Gründe für die Rücksendung der Waren dem Verkäufer detailliert in schriftlicher Form darzulegen.
4. Die Rücknahme der Waren durch den Verkäufer ist ausgeschlossen, wenn:
4.a) die Lieferung der Waren an den Käufer bereits zwei Monate vor der Rücksendung erfolgt ist. Die Frist beginnt mit dem Datum des Lieferscheins;
4.b) die in Nr. 1 bezeichneten Belege der Warenrücksendung nicht beigefügt wurden;
4.c) die Originalverpackung geöffnet bzw. sich nicht mehr in unversehrtem Zustand befindet;
4.d) es sich um Ausverkaufsware handelt, oder
4.e) die Waren nicht bei dem Verkäufer erworben wurden.
5. Nicht von dem Verkäufer vertriebene Waren (Fremdfabrikate) werden an den Käufer gegen Berechnung einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 25,00 EUR und der Versandkosten zurückgesandt.
 
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, werden dem Verkäufer bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen folgende Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt:
Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
3.a) Verarbeitung, Umbildung oder Einbau der Vorbehaltsware erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an den einheitlichen Sachwert anteilsmäßig (Rechnungswert) an den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das Miteigentum des Verkäufers unentgeltlich.
3.b) Die aus dem Weiterverkauf  oder sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn unwiderruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
5. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
 
§ 10 Zahlung
1. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins zu berechnen.
4. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck oder Eigenwechsel nicht eingelöst wird oder er seine Zahlung einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Scheck oder Eigenwechsel angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
5.  Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unstreitig ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.
6. Die Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Geldern nicht berechtigt.
 
§ 11 Haftungsbeschränkung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen oder nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherungen) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für die damit verbundenen Nachteile des Käufers, z.B. Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
2. Unabhängig von einer Verschuldung des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Der Verkäufer ist auch für die während des Verzuges durch Zufall eingetretene Unmöglichkeit der Lieferung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für die von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
 
§ 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Bonn Erfüllungsort und ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

§ 13
Die Verwendung Ihrer Daten für eigene werbliche Zwecke für ähnliche Waren und Dienstleistungen ist nicht ausgeschlossen. Sie können dieser Verwendung jederzeit widersprechen, ohne dass für den Widerspruch andere als Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.


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